aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeitsrecht sowie angrenzenden Rechtsgebieten
Am 2.6.2017 passierte das sogenannte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
(StUmgBG) den Bundesrat. Es enthält eine Vielzahl an steuerlichen Anpassungen
und Änderungen quer durch die Steuergesetze.
Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung
mittels sog. "Briefkastenfirmen" zu erschweren. Durch erhöhte
Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die
Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse
der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer
erkannt werden können. Damit steigt das Entdeckungsrisiko und erhöht
dadurch auch die präventive Wirkung.
Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen zählen:
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung
noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung
zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld
eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend
gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren
erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch
in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben
oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten
unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung
von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.